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Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens verneint, da entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der handelnden Personen nicht festgestellt werden konnten. Der Vortrag des darlegungsbelasteten Klägers zeigte keine Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung bei EA 288-Motoren auf, und Rückrufbescheide des KBA für diesen Motortyp sind nicht ersichtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |