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Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass von diesen Vorschriften nach unionsrechtlicher Lesart das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |