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Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden. Nach unionsrechtlicher Lesart schützt diese Vorschriftenkombination das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. Dies beruht auf der Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG durch den EuGH im Sinne des Schutzes der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Kraftfahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |