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Die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags zu unzulässigen Abschalteinrichtungen sind nicht überspannt, wenn der Vortrag sich in pauschalen Behauptungen erschöpft und keine greifbaren Umstände anführt, die den Verdacht begründen. Eine Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann mangels entsprechender Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der handelnden Personen verneint werden. Im Lichte neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |