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Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 S. 3 BGB besteht bei unbefugtem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz, da dies eine Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht darstellt; die Dauer des Abstellens ist unerheblich und weder Verschulden noch Tatsachenkenntnis sind erforderlich. Die Wiederholungsgefahr wird bereits durch das einmalige unbefugte Abstellen begründet. Zudem kann ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehen, wenn das Abstellen des Fahrzeugs die konkludente Annahme eines Vertragsangebots zu den auf einem Hinweisschild abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt und diese wirksam einbezogen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |