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Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird vermutet. Der Fahrzeughersteller kann sich zwar durch einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten. Dies setzt die Darlegung und den Nachweis eines entsprechenden Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus, wobei eine Entlastung ohne Rücksicht auf die Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf einen allgemeinen Industriestandard oder KBA-Angaben, nicht in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |