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Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 BGB. Ein Widerrufsrecht ergibt sich auch nicht direkt aus der Richtlinie 2008/48/EG, wenn der Vertrag keine Erwerbsverpflichtung enthält. Für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung, sofern die Vereinbarung keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |