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Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass sowohl die Absicht zur Begehung eines Raubes, räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung als auch die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Zeitpunkt des Angriffs gegeben sind. Die bloße Absicht, Bargeld zu entwenden, genügt nicht, wenn nicht festgestellt ist, dass dies nach der Vorstellung der Beteiligten mit Nötigungsmitteln im Sinne der genannten Strafvorschriften geschehen sollte. Auch bei einem sich entwickelnden Tatgeschehen muss das Opfer im Zeitpunkt der Fortsetzung des Angriffs noch Fahrzeugführer sein und der Täter weiterhin die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen, indem der Fahrzeugführer gerade wegen seiner Beschäftigung mit dem Fahrzeug oder Verkehrsvorgängen leichter zum Angriffsobjekt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |