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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Auch wenn ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz verneint wird, kann dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Ein Verschulden des Herstellers kann nicht ohne weiteres mit dem Einwand entfallen, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs hätten keine Zweifel an der Zulässigkeit von Thermofenstern bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |