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Für die Frage des Schadenseintritts im Falle des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung kommt es aus der ex-ante-Sicht des Käufers darauf an, ob der Umstand aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird, nicht auf nachträgliche Prüfungen und Äußerungen des KBA. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, und einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |