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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Demzufolge kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Ein Verschulden des Herstellers entfällt nicht, selbst wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs keine Zweifel an der Zulässigkeit von Thermofenstern bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |