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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Schutzgesetze wird das Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet, wobei eine Entlastung nur durch den Nachweis eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach höchstrichterlichen Grundsätzen möglich ist und nicht allein durch Verweis auf behördliche Bewertungen oder allgemeine Industriepraxis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |