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Eine Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kann mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der handelnden Personen nicht festgestellt werden können. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens jedoch nicht ausgeschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |