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Eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage ist eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Umtreten oder Umwerfen einer solchen Anlage, wodurch sie im Straßengraben landet und vorübergehend keine Messungen mehr möglich sind, stellt ein Verändern oder Unbrauchbarmachen der Anlage dar und verhindert bzw. stört ihren Betrieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |