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Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB können nicht allein mit der Begründung bejaht werden, dass eine Pflicht verletzt und ein Vermögensschaden hervorgerufen wurde. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann und den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden des Anspruchstellers trifft. Die Begründung des Berufungsgerichts zur Bejahung eines solchen Anspruchs im Zusammenhang mit einer Abschalteinrichtung im Motor EA 288 war nach diesen Grundsätzen unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |