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Wird ein Urteil nach wirksamer Erstzustellung nochmals zugestellt, erweckt das Berufungsgericht den Eindruck, die erste Zustellung sei unwirksam, sodass eine verspätete Revisionseinlegung, die sich an der zweiten Zustellung orientiert, unverschuldet ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann daher ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |