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Ein Motorenhersteller haftet im Dieselskandal nicht nach § 826 BGB, wenn keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung festgestellt wurde. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, da der Motorenhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt. Eine Beteiligung als Gehilfe nach § 830 Abs. 2 BGB setzt zudem eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers voraus, die nicht festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |