|
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsklausel, die deliktische Ansprüche gegen Dritte umfasst, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam, wenn sie auch unpfändbare Rentenansprüche aus Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |