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Der BGH hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Verkäufer "gleich aus welchem Rechtsgrund" (mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen) unwirksam ist. Dies gilt, wenn die Klausel auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. § 9 ProdHaftG erfasst, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |