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Für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik oder sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen bedarf es schlüssigen Vortrags zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik; dass die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug „sauber“ ist, unter Prüfbedingungen stets gegeben sind, genügt dafür nicht. Auch Anhaltspunkte für ein bewusstes Handeln der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung eines Thermofensters müssen aufgezeigt werden. Amtliche Auskünfte des KBA, die keine Feststellung von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei den betroffenen Fahrzeugtypen ergaben, können etwaige Anhaltspunkte entkräften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |