Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 08.03.2022: Zur fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags zu unzulässigen Abschalteinrichtungen (Prüfstanderkennungssoftware, Thermofenster) bei BMW-Motoren




Das OLG München (Beschluss vom 08.03.2022 - 8 U 8441/21) hat entschieden:

   Für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik oder sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen bedarf es schlüssigen Vortrags zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik; dass die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug „sauber“ ist, unter Prüfbedingungen stets gegeben sind, genügt dafür nicht. Auch Anhaltspunkte für ein bewusstes Handeln der Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung eines Thermofensters müssen aufgezeigt werden. Amtliche Auskünfte des KBA, die keine Feststellung von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei den betroffenen Fahrzeugtypen ergaben, können etwaige Anhaltspunkte entkräften.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 29.10.2021, Aktenzeichen 4 O 610/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


a. Die Ausführungen im Hinweisbeschluss zum Fehlen zureichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik (entsprechend der im VW-Motor EA 189 implementierten) und für das Vorhandensein sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger streitiger Abschalteinrichtungen besitzen nach wie vor Geltung.

Die Klagepartei kann sich insoweit auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 25.11.2021, III ZR 202/20, berufen.

Der dortige Kläger hat bezüglich der Abgasrückführung ersichtlich zwei unter-schiedliche Betriebsmodi behauptet, je nachdem, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus oder auf der Straße befindet. Hier fehlt indessen schon schlüssiger Vortrag zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik. Dass die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug "sauber" ist, unter Prüfbedingungen - anders als im realen Betrieb durch den Nutzer auf der Straße - stets gegeben sind, wie etwa bei einem auf die im Prüfstand herrschenden Außentemperaturen ausgerichteten Thermofenster, genügt dafür nicht.

Auch nach dem erstmaligen Vortrag in der Gegenerklärung zum Kaltstartheizen differenziert diese Funktion nicht gezielt danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Dementsprechend soll es im Realbetrieb auch nur seltener zum Kaltstartheizen kommen.

Zudem waren dort greifbare Anhaltspunkte vorgetragen worden, die den Verdacht begründeten, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Motorsteuerungssoftware erkennen könne, ob nur die Antriebsachse rotiert, der Lenkradeinschlag nicht mehr als 15 Grad beträgt und Radio sowie Multimedia-Einheit ausgeschaltet sind.

Hier hat sich die Klagepartei bzw. Berufung indessen bereits überwiegend mit Fahrzeugen und Motoren anderer oder unklarer Provenienz befasst. Dies gilt etwa auch für das vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main erholte Gutachten, mit dem sich der Senat - anders als in der Gegenerklärung behauptet - durchaus auseinandergesetzt hat.

Im Übrigen wurde auch auf die vorgetragenen Messungen eingegangen.

Dass dabei - wie in der zitierten BGH-Entscheidung - Messwerte der Deutschen Umwelthilfe vorgelegt worden wären, aus denen sich ergeben hätte, dass ein getestetes vergleichbares EU5-Fahrzeug den Grenzwert für den NOx-Ausstoß im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 überschritten hat, ist der Gegenerklärung dabei nicht zu entnehmen. Ausweislich der Berufungsbegründung lagen bei den untersuchten EU5-BMW-Fahrzeugen mit dem Motor N57 vielmehr wesentliche geringere Überschreitungen um den Faktor 4,5 vor.

Letztlich wurden hier in der gebotenen Gesamtschau etwaige darin zu sehende Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen jedenfalls entkräftet.

So verweist die Gegenerklärung selbst bezüglich der Notwendigkeit einer diesbezüglichen Beweiserhebung auf einen Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts München, Az. 32 U 1565/20, betreffend einen BMW, EU5, mit dem Motor N57.

Die Berufung der dortigen Klagepartei wurde indessen zwischenzeitlich nach der insoweit erholten amtlichen Auskunft des KBA, wie die Klägervertreter wissen, durch Urteil vom 15.07.2021 zurückgewissen. Darin wird ausgeführt, dass die weiteren Messungen des KBA in den letzten Jahren zu keinen weiteren Beanstandungen bei der Beklagten geführt hätten. Im Zuge der Aufarbeitung des Dieselskandals seien auch deren Dieselfahrzeuge untersucht worden. Die Untersuchungen des hier betroffenen Fahrzeugtyps hätten nicht zur Feststellung von unzulässigen Abschalteinrichtungen geführt. Dies habe auch die vom Senat erholte amtliche Auskunft des KBA vom 16.11.2020 bestätigt.

b. Auch bezüglich des Thermofensters bleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss.

Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters im Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, hat die Klagepartei bzw. Berufung nicht aufgezeigt.

Die, deshalb schon nicht zu sekundärer Darlegung verpflichtete, Beklagte hat dies auch nicht eingeräumt.

III.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtslage ist bei Verweis auf die im Hinweisbeschluss zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Basieren im Ergebnis voneinander abweichende Entscheidungen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Feststellungen, führt dies nicht zu einer Divergenz i.S.d. Revisionsrechts. Selbst wenn ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis - z.B. bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht wurden - als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht gelangt, begründet auch dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-61515

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