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Die Annahme der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB bei der Verwendung emissionsbeeinflussender Einrichtungen setzt voraus, dass die verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Für den Motortyp EA 288 liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine solche Sittenwidrigkeit vor, da das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte und die Erwägungen des BGH zum Motortyp EA 189 hier nicht greifen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfällt spätestens mit der Offenlegung der Fahrkurvenerkennung gegenüber dem KBA vor dem Fahrzeugkauf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |