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Ein Waschanlagenbetreiber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er es unterlässt, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass eine gefahrlose Benutzung seiner Waschanlage mit bestimmten Fahrzeugtypen, deren Tankdeckel konstruktionsbedingt nicht verriegelbar sind und sich bei hartem Wasserstrahl öffnen können, nicht möglich ist, obwohl ihm die Insuffizienz seiner Anlage in Bezug auf das unbeabsichtigte Öffnen von Tankdeckeln bekannt ist. Der Hinweis muss so deutlich gestaltet sein, dass auch ein weniger aufmerksamer Benutzer ihn sofort erkennt und weiß, dass er ohne verriegelbaren Tankdeckel vom Besuch der Waschanlage Abstand nehmen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |