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Die Pflichtangabe über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat. Kann der Darlehensnehmer das Fahrzeug nicht mehr zurückgewähren, wird das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht zu einer dauerhaften Einrede. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |