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Ein Widerrufsrecht bei einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über den Verzugszins nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, indem nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz angegeben wurde. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird nicht durch § 494 Abs. 4 BGB geheilt. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, wenn das Fahrzeug genutzt und veräußert wurde und der Kläger seine Wertersatzpflicht anerkennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |