Das Verkehrslexikon

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BGH v. 23.05.2023: Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags bei unzureichender Verzugszins-Angabe; kein Rechtsmissbrauch




Der BGH (Urteil vom 23.05.2023 - XI ZR 6/22) hat entschieden:

   Ein Widerrufsrecht bei einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht, wenn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über den Verzugszins nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, indem nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz angegeben wurde. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird nicht durch § 494 Abs. 4 BGB geheilt. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, wenn das Fahrzeug genutzt und veräußert wurde und der Kläger seine Wertersatzpflicht anerkennt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 783,88 € nebst Zinsen verurteilt worden ist und das Berufungsgericht festgestellt hat, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 5.714,29 € in der Hauptsache erledigt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 2. Dezember 2019 wird auch im Hinblick auf den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Die Feststellungsklage wird im vorbezeichneten Umfang abgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Streitwert: bis 22.000 € Von Rechts wegen

Gründe:


A. Revision der Beklagten

1. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers festzustellen, dass dieser aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund seiner Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schulde, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet war.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der Revision wird einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des gesetzlichen Verzugszinssatzes nicht durch die Regelung des § 494 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 BGB nur preisbestimmende Faktoren gemeint sind, d.h. in Bezug auf die Zinsen insbesondere die Sollzinsen und deren erforderliche Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 EGBGB, nicht aber die (gesetzlichen) Verzugszinsen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 27 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

bb) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022, aaO Rn. 49 mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN und vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, weder die Ausübung des Widerrufsrechts noch die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs seien rechtsmissbräuchlich, frei von revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehlern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und einen Rechtsmissbrauch mit noch vertretbarer Begründung verneint. Die Nutzung des Fahrzeugs und dessen Veräußerung durch den Kläger bezieht das Berufungsgericht in seine Würdigung ein. Hinzu kommt die von dem Kläger - wenngleich erst in der Berufungsinstanz - erklärte grundsätzliche Anerkennung seiner Wertersatzpflicht. Die Revision bemüht sich lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben.

b) Indem der Kläger die vertraglich vereinbarten Raten einschließlich der Schlussrate vollständig gezahlt hat, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig geworden, weil hierdurch das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 33). Die Beklagte berühmte sich danach gegenüber dem Kläger keines Anspruchs auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr.

2. Dagegen hat die Revision der Beklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Kläger stehe gegen die Beklagte der zuerkannte Zahlungsanspruch zu. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Noch rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund seiner Widerrufserklärung ein Anspruch auf Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Beklagten - was sie vorliegend geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 23). Weder das eine noch das andere ist der Fall.

Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen - wie hier weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, WM 2023, 511 Rn. 31 ff.). Die Beklagte kann die von dem Kläger begehrte Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung so lange verweigern, bis der Kläger ihr das Fahrzeug herausgibt und rückübereignet. Das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB wird zu einer dauerhaften Einrede, wenn dem Kläger die Rückgewährleistung unmöglich geworden ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 32). Dies ist hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung wendet, der Rechtsstreit habe sich in Höhe von 5.714,29 € in der Hauptsache erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob die diesbezügliche Aufrechnungserklärung des Klägers zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt hat. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt der insoweit verfolgte Zahlungsanspruch des Klägers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unbegründet.

Insoweit stand der Beklagten - was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hatte - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass er das Fahrzeug abgesandt habe. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger die Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehrt hat, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme war (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Dies war indes nicht der Fall. Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB hat der Kläger nicht abgegeben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und von der Revisionserwiderung auch nicht mehr in Frage gestellt worden ist, waren die Schreiben des Klägers vom 9. März 2019 und vom 5. Juni 2019 nicht geeignet, einen Annahmeverzug der Beklagten nach § 295 BGB herbeizuführen. Das Schreiben vom 9. März 2019 verhält sich zu einer Rückgabe des Fahrzeugs nicht. Im Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2019 hat der Kläger das Fahrzeug der Beklagten lediglich zur Abholung angeboten, was seiner Verpflichtung, der Beklagten das Fahrzeug zu bringen, nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 18 mwN).

B. Revision des Klägers

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagte - wie oben ausgeführt - der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

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Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE624572023&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR6.22.0

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