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Dem Darlehensgeber steht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem vorleistungspflichtigen Verbraucher zu, bis das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten wurde oder der Nachweis des Versands erbracht ist. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt nicht dadurch, dass der Verbraucher das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |