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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs im Jahr 2016 verneint. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |