|
Für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend, der dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils entspricht. Bei der Bestimmung dieses Wertes kann ein vom Kläger anerkannter weiterer Abzug für Nutzungsvorteile, die durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs nach der linearen Berechnungsmethode erlangt wurden, nicht außer Betracht bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |