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Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend, der sich nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst. Veräußert der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, aber vor deren Begründung, und bringt er den Veräußerungserlös anstelle des Zug-um-Zug-Vorbehalts in Abzug, so reduziert dies den Wert der Beschwer entsprechend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |