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Ein Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten für ein auf einem privaten Hinterhof abgestelltes Fahrzeug besteht nicht, wenn die Abschleppmaßnahme weder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Falschparkers entsprach und kein öffentliches Interesse i.S.v. § 679 BGB vorlag. Auch ein Selbsthilferecht nach § 859 BGB ist bei einer bloßen Besitzstörung auf einer gemeinschaftlichen Hoffläche gegenüber einem von einem Mitbesitzer abgeleiteten Nutzer nicht gegeben, insbesondere wenn keine tatsächliche Blockade der Ausfahrt oder des Zugangs zum Sondereigentum vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |