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Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB ist auch in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" anwendbar. Bei einem Direktverkauf durch den Schädiger entspricht die Höhe des Vertragsabschlussschadens nach §§ 826, 31 BGB dem vom Schädiger Erlangten nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB. Von der Beklagten können aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |