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Für einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB muss die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und einem Vermögensvorteil des Ersatzpflichtigen geführt haben, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen ihnen vollzogen haben muss. Ein solcher Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn dem Neuwagenkauf eines Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des Fahrzeugs durch den Händler beim Hersteller zugrunde liegt und der Hersteller dadurch einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, da dies auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |