BGH v. 15.11.2022: Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines gebrauchten Dieselfahrzeugs (Dieselfall)
Der BGH (Urteil vom 15.11.2022 - VI ZR 35/20) hat entschieden:
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Darlegungserfordernisse hinsichtlich § 31 BGB und Sittenwidrigkeit, Schaden).12
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe:
Die zulässige Revision ist begründet. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich jedenfalls ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht verneinen.
1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitere bereits daran, dass die Klägerin keinen konkreten Täter benannt habe. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die Klägerin unter anderem behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten habe vom Einsatz der streitgegenständlichen Software gewusst und sei an der schädigenden Handlung der Beklagten beteiligt gewesen. Schon mit dieser Behauptung hat die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art: Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/13, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).
2. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an substantiiertem Vortrag der Klägerin "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen […]".
a) Bereits in ihrer Klageschrift hat die Klägerin, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausgeführt, die Beklagte habe in den Jahren 2006 und 2007 unter der Bezeichnung VW EA189 neue Dieselmotoren verschiedener Leistungsklassen entwickelt, die sie ab dem Jahr 2008 verbaut habe. Die Motoren seien mit einer Steuerungssoftware ausgestattet worden, die die Vornahme eines Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere, wodurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt und auch nur dann die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten würden. Die damaligen Mitglieder des Vorstands hätten bereits im Jahr 2008 von der Softwaremanipulation gewusst, die Serienherstellung der Fahrzeuge mit dem entsprechenden Motor sowie dessen Vermarktung dennoch veranlasst, um die firmeneigenen Absatzzahlen sowie die der Händler zu steigern.
b) Schon damit hat die Klägerin sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt. Nach der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) handelt gegenüber einem (auch Gebrauchtwagen-) Käufer sittenwidrig, wer auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinnstreben durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer systematisch, langjährig und in hoher Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auch nicht am fehlenden Schaden.
§ 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass ein relevanter Schaden - selbst bei Vorliegen einer Wertdifferenz zwischen dem von der Klägerin entrichteten Kaufpreis und dem Wert des gelieferten Fahrzeugs - schon deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser zum einen durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei und zum anderen die als verletzt in Betracht kommenden Normen nicht dem Schutz der Klägerin vor dem geltend gemachten Schaden dienten. Beide Erwägungen sind, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie gegebenenfalls hier durch das Aufspielen des Software-Updates und die Installation eines Strömungsgitters - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58). Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 339/20, zVb; vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).
4. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind bereits auf der Grundlage des sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergebenden Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
III.
Gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht, sollte es den Klageanspruch im weiteren Verfahren dem Grunde nach bejahen, auch Gelegenheit haben, die grundsätzlich gebotene Anrechnung der von der Klägerin gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 64) auf der Grundlage der dann gegebenen Fahrleistung vorzunehmen.