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Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genügt im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG nicht, wenn nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz angegeben wird. Ein wirksamer Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags kann daher nicht verneint werden. Der Klageanspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen ist jedoch derzeit unbegründet, da der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |