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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht vor dem Jahr 2017 ohne grobe Fahrlässigkeit von der Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs Kenntnis erlangen müssen, ist rechtsfehlerhaft. Hatte die Klägerin aufgrund der Medienberichterstattung allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal und war spätestens im Jahr 2016 ein Abfrageportal öffentlich zugänglich, mit dem Fahrzeughalter die individuelle Betroffenheit ihres Fahrzeugs ohne weiteres in Erfahrung bringen konnten, so hatte sie jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Veranlassung, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs zu ermitteln. Ein fehlendes Anschreiben des Herstellers begründet kein berechtigtes Vertrauen darauf, das Fahrzeug sei nicht betroffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |