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Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG erfordert die Verpflichtung zur Unterrichtung über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes, andernfalls ist die Widerrufsinformation fehlerhaft. Der Klageanspruch auf Rückgewähr von Zins- und Tilgungszahlungen ist jedoch unbegründet, da dem Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Nachweis der Absendung erbracht wurde. Dies gilt auch für nach der Widerrufserklärung erfolgte Zahlungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |