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Die Widerrufsfrist für einen Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbunden ist, beginnt nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz enthalten (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB i.V.m. Richtlinie 2008/48/EG). Der Darlehensgeber kann sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen, bis das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder dessen Absendung nachgewiesen wurde. Ein Annahmeverzug des Darlehensgebers setzt ein tatsächliches oder unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Darlehensnehmers voraus; das bloße Bestreiten des Widerrufs durch den Darlehensgeber genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |