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Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Ein Klageanspruch auf Rückgewähr von Zins- und Tilgungszahlungen aus einem verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist jedoch unbegründet, solange dem Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |