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Die Pflichtangabe über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Der Darlehensgeber kann sich bei einem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Darlehensgeber auch in Bezug auf die vom Darlehensnehmer nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu, sofern kein Annahmeverzug des Darlehensgebers vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |