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Die Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags steht dem Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder dessen Absendung nachgewiesen wurde, sofern kein Annahmeverzug des Darlehensgebers vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |