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Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt der Vorteilsausgleichung. Die Berechnung des Restschadensersatzanspruchs erfolgt so, dass der Nutzungsvorteil vom Händlereinkaufspreis abzuziehen ist, nicht vom Endkaufpreis zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |