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Ein Rücktrittsgrund wegen eines Mangels der Kaufsache nach § 434 BGB liegt nicht vor, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Frage der Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs in der Risikosphäre des Käufers liegen soll. Eine einseitige Spekulation des Käufers über die Zulassungsfähigkeit, die sich als falsch herausstellt, kann dem Verkäufer nicht angelastet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |