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Landgericht Bonn v. 18.11.2024: Kaufvertrag: Fehlende Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs kein Sachmangel bei vertraglicher Risikoverteilung auf Käufer




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 18.11.2024 - 9 O 211/23) hat entschieden:

   Ein Rücktrittsgrund wegen eines Mangels der Kaufsache nach § 434 BGB liegt nicht vor, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Frage der Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs in der Risikosphäre des Käufers liegen soll. Eine einseitige Spekulation des Käufers über die Zulassungsfähigkeit, die sich als falsch herausstellt, kann dem Verkäufer nicht angelastet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung.

Es liegt bereits kein Rücktrittsgrund im Sinne eines Mangels der Kaufsache nach § 434 BGB vor.

Ein Mangel in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei kommt es gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst auf die Vereinbarung der Parteien an, und zwar auch bei einem Verbrauchsgüterkauf. Lediglich soweit es an einer wirksamen Vereinbarung fehlt, kommt es auf die Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB an.

Im vorliegenden Fall entspricht die Kaufsache der vereinbarten Beschaffenheit. Soweit der Kläger meint, der Umstand, dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden konnte, begründe eine Abweichung, folgt die Kammer dem nicht. Denn vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass die Frage der Zulassungsfähigkeit in der Risikosphäre des Klägers liegen sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen. Den Parteien, insbesondere auch dem Kläger, war bekannt und bewusst, dass das Fahrzeug über keine Erstzulassung verfügte. Sie waren sich auch der Tragweite dieses Umstandes bewusst und machten dies zur Grundlage des Vertrages. Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten E-Mails des Klägers und dem Umstand, dass der Kläger unbestritten noch vor Abschluss des Vertrages Erkundigungen dazu einholte, ob bzw. wie dennoch eine Zulassung möglich wäre. So schrieb der Kläger selbst, dass die Beklagte keine Gewährleistung anbieten können wegen der fehlenden Erstzulassung. Zudem informierte es sich bei verschiedenen Stellen. Nach diesen vom Kläger eingeholten Informationen sollte eine Zulassung dennoch möglich sein. Dass sich diese Information letztlich als falsch herausstellte, kann der Beklagten nicht angelastet werden. Diese einseitige Spekulation des Klägers ist irrelevant (vgl. MK-BGB, 8. Aufl. 2019, § 476 Rn. 9 BGB).

Dass die Beklagte sich diese Information zu eigen gemacht habe und dem Kläger gegenüber erklärt habe, dass das Fahrzeug zulassungsfähig sei, hat der Kläger - soweit dies überhaupt hinreichend substantiiert behauptet wurde - jedenfalls nicht bewiesen. In seiner Anhörung erklärte der Kläger, der Zeuge D habe ihm damals gesagt, dass einer Zulassung nichts im Wege stehe. Dies hat die Beklagte bestritten. In der durchgeführten Beweisaufnahme vermochten weder der Zeuge T noch der Zeuge D eine solche Behauptung zu bestätigen. Die Angaben der Zeugen waren insoweit vielmehr unergiebig.

Der Zeuge T, der Vater des Klägers, gab an, dass über die Frage der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges nicht gesprochen worden sei. Der Zeuge D als zuständiger Mitarbeiter der Beklagten im Verkauf gab zu Protokoll, dass er dem Kläger beim Erstkontakt erklärte habe, dass das Fahrzeug für eine deutsche Zulassung nicht fähig sei und dass die Richtlinien für Garantien im Hause der Beklagten nicht erfüllt seien und deswegen nur ein Verkauf ohne Garantie möglich sei. Danach sei die Frage kein Thema mehr gewesen und der Kläger habe mitgeteilt, dass er die Frage der Zulassung geklärt habe.

Vor diesem Hintergrund ist schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte noch vereinbarungsgemäß ein TÜV-Gutachten einholte, kein Indiz für die Annahme eines Mangels. Denn der Kläger wollte unstreitig versuchen, das Fahrzeug zuzulassen. Dafür brauchte er jedenfalls einen aktuellen TÜV.

Auf die Frage der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses oder einer Kenntnis des Klägers von einem etwaigen Mangel kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch ist aus den ausgeführten Gründen ebenfalls jedenfalls unbegründet.

Schließlich teilen die geltend gemachten Nebenforderungen - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zinsansprüche - das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1und 2 ZPO.

Streitwert: 24.921,68 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2024/9_O_211_23_Urteil_20241118.html - DE:LGBN:2024:1118.9O211.23.00

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