|
Wegen überlanger Verfahrensdauer können drei Monate einer Gesamtfreiheitsstrafe für bereits vollstreckt erklärt werden. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus einem Strafbefehl kann im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung aufrechterhalten werden. Mehrere Beihilfehandlungen, die sich auf dieselbe Haupttat auswirken, sind in der Person des Gehilfen als nur eine Tat zu werten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |