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Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |