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Das Amtsgericht Münster hält die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Besitz geringer Mengen dieser Stoffe den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, für verfassungswidrig. Es legt das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, da die 1994 vom Bundesverfassungsgericht gewählte prozessuale Lösung verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte von Bürgern nicht zu verhindern vermochte und eine einheitliche Rechtsanwendungspraxis nicht gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |