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Die Frage, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Erwerb eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten (Gebraucht-)Fahrzeugs erst nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgt ist, entzieht sich für die Beurteilung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob hierdurch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 442 Abs. 1 BGB erfüllt sind, einer generellen Beantwortung. Zwar wird bei einem solchen Fahrzeugerwerb in vielen Fällen von einer Kenntnis, jedenfalls aber von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers vom Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein, doch lässt sich diese Frage nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall beantworten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |