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Ein sittenwidriges Verhalten eines Fahrzeugherstellers mit Schädigungsvorsatz lässt sich nicht feststellen, wenn dieser eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig ansieht und diese Auslegung nicht unvertretbar ist. Insbesondere kann dem Hersteller kein sittenwidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden, wenn zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger bereits umfassende Aufklärungsmaßnahmen (Anweisungen an Händler, Beipackzettel, Pressemitteilungen, Website-Abfrage, individuelle Anschreiben) im Zusammenhang mit einem Rückruf erfolgt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |