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Die Wirkung des Emissionskontrollsystems wird durch die Verwendung einer mit einer Prüfzykluserkennung einhergehenden Aufheizstrategie (Strategie A) außerhalb der Prüfbedingungen der VO (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der VO (EU) 692/2008 in unzulässigem Umfang verringert und gilt als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007. Das Herstellen und Inverkehrbringen solcher Dieselmotoren unter Verwendung dieser Software ist sittenwidrig im Sinne von §§ 826, 31 BGB, da es auf das Emissionsminderungssystem unzulässig einwirkt und im Genehmigungsverfahren nicht offengelegt wurde. Ein kausaler Schaden entsteht, da niemand ein Fahrzeug gekauft hätte, bei dem aufgrund der verwendeten Technik Maßnahmen bis zur Stilllegung drohten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |