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Das OLG München bejaht die Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB im Abgasskandal für deliktische Schadensersatzansprüche nach Eintritt der Verjährung. Als erlangtes "Etwas" ist dabei auf den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung abzustellen, nicht auf den erzielten Gewinn. Zudem kann der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |