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Dass das Landgericht hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend und konsequent hat das Landgericht zudem eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen. Mit ebenfalls nicht zu beanstandender Begründung hat das Landgericht den heimlichen Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen der streitgegenständlichen Bauart über Jahre hinweg zur Erzielung von Profit und unter Erschleichung der Typgenehmigung als sittenwidrig angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |