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Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB verwirklicht hat, da ein ausreichender Bezug der klägerischen Behauptungen zum streitgegenständlichen Fahrzeug fehlt. Selbst ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA würde nicht bereits automatisch das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung indizieren, die eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |